LAG Berlin - Urteil vom 24.01.2003
6 Sa 1550/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ; KSchG § 8 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 528
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 24753/99

Betriebsbedingte Kündigung; Versetzungsbereitschaft; Zugang

LAG Berlin, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 1550/02

DRsp Nr. 2003/9444

Betriebsbedingte Kündigung; Versetzungsbereitschaft; Zugang

»1. Hat ein Arbeitnehmer ausländischer Herkunft eine Beschäftigung in den sog. Neuen Bundesländern unter Hinweis auf seine Sorge vor ausländerfeindlichen Übergriffen stets nachdrücklich abgelehnt, so ist der Arbeitgeber bei Schließung seiner Berliner Niederlassung nicht gehalten, ihm eine Weiterbeschäftigung am Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten. 2. Geht ein Fax zur Geltendmachung von Ansprüchen im Betrieb des Arbeitgebers an einem Freitag nach Dienstschluss kurz vor 18.00 Uhr ein, so wird ein Zugang dadurch erst am nächsten Arbeitstag bewirkt.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ; KSchG § 8 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der am ....... 1957 geborene Kläger stand seit dem 25. Oktober 1972 in den Diensten der D. I.-Werke GmbH (DIW), zuletzt als Schiffsbauhelfer. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Bestimmungen der Berliner Metallindustrie Anwendung.

Zum 1. Februar 1998 übernahm die Beklagte im Wege des Betriebsteilübergangs die Tischlerei der DIW, wo der Kläger tätig war.