Der am ....... 1957 geborene Kläger stand seit dem 25. Oktober 1972 in den Diensten der D. I.-Werke GmbH (DIW), zuletzt als Schiffsbauhelfer. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Bestimmungen der Berliner Metallindustrie Anwendung.
Zum 1. Februar 1998 übernahm die Beklagte im Wege des Betriebsteilübergangs die Tischlerei der DIW, wo der Kläger tätig war.
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