LAG Hamm - Urteil vom 24.07.2007
12 Sa 320/07
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 444
NZA-RR 2008, 239
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 964/06

Betriebsbedingte Kündigung, unzulässige Austauschkündigung, Leiharbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 320/07

DRsp Nr. 2007/17683

Betriebsbedingte Kündigung, unzulässige Austauschkündigung, Leiharbeitnehmer

»Die Substituierung von Arbeitnehmern durch Leiharbeitnehmer stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG dar.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 02.05.2006.

Der am 01.10.1955 geborene, ledige und als Elektriker ausgebildete Kläger ist bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 04.02.1976 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 3.500,00 EUR beschäftigt. Die betriebsratslose Beklagte ist ein Unternehmen, das für Ihre Kunden technische Dienstleistungen, insbesondere Elektro-, Mess- und Regelarbeiten an verschiedenen Standorten durchführt. An ihren Standorten unterhält sie selbständige Betriebsstätten, i.d.R. innerhalb des Industrie- bzw. Chemieparks eines Kunden. Die Beklagte führt ihre Kundenaufträge grundsätzlich mit Arbeitnehmern aus, die jeweils für den bestimmten Standort eingestellt wurden. Regelmäßig handelt es sich um Elektriker und Betriebsschlosser. Außerdem setzt sie Leiharbeitnehmer ein.