LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2006
8 Sa 846/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 897/05

Betriebsbedingte Kündigung und Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 846/05

DRsp Nr. 2006/21618

Betriebsbedingte Kündigung und Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und um die Berechtigung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die am 11.07.1952 geborene, unverheiratete Klägerin, die einen Universitätsabschluss in Medizin und Pharmazie hat, wird auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 23.04.1992 als Fachreferentin für klinische Forschung und Entwicklung beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert. Ihr monatlicher Verdienst belief sich zuletzt auf durchschnittlich 6.337,78 EUR.

Die Beklagte ist ein forschender Arzneimittelhersteller mit derzeit rund 1.900 Arbeitnehmern und gehört zum A.-Konzern mit der Zentrale in U.-Stadt.

Die Klägerin war vom 26.07.2001 bis 03.12.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 01.02.2003 bis 30.11.2003 und in der Folgezeit vom 01.12.2003 bis 30.11.2004 wurde sie auf die jeweiligen Einsatzgebiete befristet unter Fortgeltung ihres Vertrages bei der Beklagten zuletzt in der Einheit P. eingesetzt.