BAG - Beschluss vom 20.04.2005
2 AZR 201/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 267
BB 2005, 2083
DB 2005, 1691
NJW 2005, 2475
NZA 2005, 877
ZIP 2005 Heft 41
ZIP 2005, 1803
Vorinstanzen:
LAG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 979/03

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl und Bildung von Altersgruppen

BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 201/04

DRsp Nr. 2005/10176

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl und Bildung von Altersgruppen

Orientierungssätze: 1. Die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur kann - auch für die vor dem 1. Januar 2004 geltende Fassung des KSchG - ein sonstiges berechtigtes betriebliches Bedürfnis iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aF sein. 2. Das KSchG gibt dem Arbeitgeber für die Bildung der Altersgruppen keine inhaltlichen oder zeitlichen Vorgaben. Ob ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis am Erhalt einer ausgewogenen Altersstruktur besteht, ist immer im Hinblick auf die speziellen Betriebszwecke und ggf. deren Umsetzung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat bei der Bildung der Altersgruppen auch einen gewissen Beurteilungsspielraum. 3. Eine gewisse "Verzerrung" der sozialen Auswahl ist jeder Gruppenbildung - egal in welchen Altersschritten - immanent. Deshalb kann eine Sozialauswahl noch nicht allein mit der Begründung als sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG qualifiziert werden, eine Altersgruppenbildung könne nicht in 5-Jahres-Schritten vorgenommen werden.