1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 11.02.2010 - Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung sowie hilfsweise über die Zahlung eines Anspruches auf Abfindung.
Der Kläger war seit 26.01.1970 bei der Beklagten als Qualitätsprüfer im Werk W..., in dem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren und in dem ein eigener Betriebsrat gebildet war, tätig. Zwischen der Beklagten, dem Gesamtbetriebsrat und den einzelnen örtlichen Betriebsräten bestand ein am 31.05.2005 abgeschlossener Rahmensozialplan, in dem, soweit vorliegend von Interesse, folgendes festgelegt ist (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.11.2009, Bl. 36 ff. d.A.):
"Präambel
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