LAG Nürnberg - Urteil vom 09.08.2011
6 Sa 230/10
Normen:
BetrVG § 4 S. 1; BetrVG § 4 S. 2; BetrVG § 21 a; BetrVG § 21 b; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 12
ZIP 2012, 844
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 724/09

Betriebsbedingte Kündigung ohne Betriebsratsanhörung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 230/10

DRsp Nr. 2011/17386

Betriebsbedingte Kündigung ohne Betriebsratsanhörung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

Geht ein Betrieb als Ganzes auf einen anderen Arbeitgeber über und widersprechen Arbeitnehmer diesem Betriebsübergang und werden daraufhin gekündigt, ist weder eine Anhörung des Betriebsrats des übergegangenen Betriebes noch eine solche des Betriebsrats des Hauptbetriebes erforderlich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 11.02.2010 - Az. 1 Ca 724/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 4 S. 1; BetrVG § 4 S. 2; BetrVG § 21 a; BetrVG § 21 b; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung sowie hilfsweise über die Zahlung eines Anspruches auf Abfindung.

Der Kläger war seit 26.01.1970 bei der Beklagten als Qualitätsprüfer im Werk W..., in dem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren und in dem ein eigener Betriebsrat gebildet war, tätig. Zwischen der Beklagten, dem Gesamtbetriebsrat und den einzelnen örtlichen Betriebsräten bestand ein am 31.05.2005 abgeschlossener Rahmensozialplan, in dem, soweit vorliegend von Interesse, folgendes festgelegt ist (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.11.2009, Bl. 36 ff. d.A.):

"Präambel