LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2011
16 Sa 1948/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 224/10

Betriebsbedingte Kündigung in Gemeinschaftsbetrieb bei vollständiger Betriebsaufgabe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1948/10

DRsp Nr. 2011/20873

Betriebsbedingte Kündigung in Gemeinschaftsbetrieb bei vollständiger Betriebsaufgabe

Die vollständige Aufgabe der betrieblichen Aktivitäten an einem Standort begründet ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung auch dann, wenn zuvor ein Gemeinschaftsunternehmen bestand. Ist der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst, entfällt auch das Erfordernis einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.11.2010 - Az. 2 Ca 224/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Logistikunternehmen in einem Konzernverbund.

Bei der Beklagten sind regelmäßig mindestens 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Beklagte betrieb an den Standorten B1, B2, G., L., N1, N2, O. und H. Lagerhaltung für von Versandhausunternehmen vertriebene Großgüter. An den Standorten N2 und F. befanden sich die Funktionsbereiche der "Headoffices" und am Standort R. Einheiten der Transportsteuerung. Für die einzelnen Standorte war jeweils ein örtlicher Betriebsrat gebildet. Für das Unternehmen der Beklagten besteht ein Gesamtbetriebsrat.