LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2011
3 Sa 190/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 17; BGB § 613 a Abs. 4 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 292; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1221/10

Betriebsbedingte Kündigung im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Darlegungs- und Beweislast bei Widerlegung gesetzlicher Vermutung; Auftragsnachfolge bei der Müllbeseitigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 190/11

DRsp Nr. 2012/1303

Betriebsbedingte Kündigung im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Darlegungs- und Beweislast bei Widerlegung gesetzlicher Vermutung; Auftragsnachfolge bei der Müllbeseitigung

1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Beschäftigung für ihn nicht weggefallen ist; die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung führt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Anwendung des § 292 ZPO. 2. Stellt das Gesetz (wie in § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG) für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist der Beweis des Gegenteils zulässig; deshalb ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht sondern ausschließt. 3. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung braucht die Arbeitgeberin die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht im Einzelnen darzutun; der Arbeitnehmer muss hingegen substantiiert darlegen, weshalb der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann.