LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2015
8 Sa 1557/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 189/14

Betriebsbedingte Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung bei BetriebsstillegungHeilung fehlender Unterrichtung über die betroffenen Berufsgruppen im Konsultationsverfahren zur Entlassung aller Beschäftigten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1557/14

DRsp Nr. 2016/13100

Betriebsbedingte Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung bei Betriebsstillegung Heilung fehlender Unterrichtung über die betroffenen Berufsgruppen im Konsultationsverfahren zur Entlassung aller Beschäftigten

Fehler in der Unterrichtung des Betriebsrates nach § 17 Abs. 2 KSchG führen nicht immer zur Unwirksamkeit der Kündigung. Durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates können ggf. Formfehler geheilt werden. Auch Fälle teilweise fehlerhafter Unterrichtung wie die fehlende Angabe der Berufsgruppen gegenüber dem Betriebsrat führen dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn dies keine Folgen für die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Prüfung durch den Betriebsrat hat. Das ist bei der Entlassung aller Arbeitnehmer der Fall.

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 23.10.2014 - 3 Ca 189/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Massenentlassung.