LAG Hamm - Urteil vom 11.01.2007
17 Sa 79/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 338/04 - 26.10.2005,

Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst bei Stellenstreichung im Haushaltsplan - Wertungsspielraum bei der Sozialauswahl - unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 79/06

DRsp Nr. 2007/2676

Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst bei Stellenstreichung im Haushaltsplan - Wertungsspielraum bei der Sozialauswahl - unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch

1. Eine betriebsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn aufgrund von außerbetrieblichen oder innerbetrieblichen Gründen ein Arbeitskräfteüberhang besteht und der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung trifft, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt; im Bereich des öffentlichen Dienstes liegt in der Streichung einer konkreten Stelle im Haushaltsplan eine entsprechende unternehmerische Entscheidung.2. Es ist Sache des öffentlichen Arbeitgebers, das Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen und Arbeitskräftevolumen festzulegen; die Festelegung, mit welchem Personalschlüssel er seine Pflichtaufgaben wie intensiv erfüllen will, und die für die Beschäftigung eines Angestellten zwingend erforderliche Haushaltsstelle zur Verfügung zu stellen, steht in der politischen Entscheidungsprärogative des (gemeindlichen) Haushaltsgesetzgebers.3. Der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der Auswahl rügen können; der Arbeitgeber ist hinsichtlich der Gewichtung der Kriterien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG frei, ihm sind keine abstrakten Vorgaben zu machen.