Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.2010 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, welche die Beklagte auf den Vortrag stützt, die arbeitsvertragliche Aufgaben des Klägers als Systemadministrator seien aufgrund einer betrieblichen Umorganisation im Zusammenhang mit der Verlegung des bisherigen Standorts nach G1 entfallen.
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