Die Parteien streiten auf die Berufung des Klägers unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2006, dem Kläger zugegangen am 23.06.2006, mit Ablauf des 31.12.2006 sein Ende gefunden hat.
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