LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2015
5 Sa 430/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 803/13

Betriebsbedingte Kündigung eines Montageschlossers bei Reorganisation des gesamten Betriebs unter Einschränkung der ProduktionskapazitätenUnzureichende Darlegungen des Arbeitnehmers gegen die Organisationsentscheidung der ArbeitgeberinBeurteilungsspielraum der Arbeitgeberin bei der Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 430/14

DRsp Nr. 2015/6959

Betriebsbedingte Kündigung eines Montageschlossers bei Reorganisation des gesamten Betriebs unter Einschränkung der Produktionskapazitäten Unzureichende Darlegungen des Arbeitnehmers gegen die Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin Beurteilungsspielraum der Arbeitgeberin bei der Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl

1. Rückt die Organisationsentscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heran, hat die Arbeitgeberin regelmäßig Umstände zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung darzulegen; damit soll verhindert werden, dass betriebsbedingte Kündigungen (insbesondere durch Mehrarbeit oder Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit) zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung der im Betrieb verbliebenen Beschäftigten führt, und dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand genutzt wird, um Beschäftigte aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die arbeitsvertraglichen Inhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen als zu belastend angesehen werden (Austauschkündigung).