OVG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2009
PL 9 A 202/08
Normen:
SVG § 9; SVG § 10; SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 3; SächsPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1609/05

Betriebsbedingte Kündigung eines Mitgliedes der Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung beim Staatlichen Vermessungsamt; Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst; Kriterien eines verwaltungsseitigen Einstellungsstopps

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen PL 9 A 202/08

DRsp Nr. 2010/4500

Betriebsbedingte Kündigung eines Mitgliedes der Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung beim Staatlichen Vermessungsamt; Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst; Kriterien eines verwaltungsseitigen Einstellungsstopps

1. Nach § 9 Abs. 2 und 3 SächsPersVG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgebildeter Beschäftigter, der Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist oder dessen Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt.2. Begründet ist der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.