LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.04.2012
5 Sa 466/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 4; BGB § 613 a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1083 b/11

Betriebsbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei endgültiger Einstellung der Betriebstätigkeit eines Hafenumschlagsbetriebs; unbegründeter Feststellungsantrag bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Übergang eines betriebsmittelreichen Stauereibetriebs

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 466/11

DRsp Nr. 2012/15550

Betriebsbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei endgültiger Einstellung der Betriebstätigkeit eines Hafenumschlagsbetriebs; unbegründeter Feststellungsantrag bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Übergang eines betriebsmittelreichen Stauereibetriebs

1. Ist in einem Kündigungsrechtstreit streitig, ob im Zeitpunkt der Kündigung ein Betriebsübergang oder eine Betriebsstilllegung beabsichtigt war, hängt die Darlegungs- und Beweislast davon ab, ob sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Prozesses darauf beruft, dass der Betrieb von der bisherigen Arbeitgeberin nicht stillgelegt sondern an eine neue Inhaberin übertragen worden ist und ihm aus diesem Grund gekündigt worden ist, oder ob er nur den Unwirksamkeitsgrund des § 613 a Abs. 4 BGB geltend macht; in letzterem Fall hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass ihm wegen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs gekündigt worden ist. 2. Im Kündigungsschutzverfahren nach § 1 Abs. 2 KSchG hat demgegenüber die Arbeitgeberin vorzutragen und nachzuweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist; fehlt es daran, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass der tragende Beweggrund für die Kündigung ein Betriebsübergang ist.