LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.04.2011
5 Sa 466/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 4; BGB § 613 a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1083 b/11

Betriebsbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei endgültiger Einstellung der Betriebstätigkeit des Hafenumschlagsbetriebs; unbegründeter Feststellungsantrag bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Übergang des betriebsmittelreichen Stauereibetriebs

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 466/11

DRsp Nr. 2012/11024

Betriebsbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei endgültiger Einstellung der Betriebstätigkeit des Hafenumschlagsbetriebs; unbegründeter Feststellungsantrag bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Übergang des betriebsmittelreichen Stauereibetriebs

Ein Betriebsübergang i. S. v. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Im Falle eines sogenannten betriebsmittelreichen Betriebs scheidet ein Betriebsübergang bereits dann aus, wenn der vermeintliche Erwerber gerade nicht wesentliche und damit das Gewerbe prägende Teile der materiellen Aktiva vom bisherigen Inhaber übernimmt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel vom 27. Oktober 2011, Az. 5 Ca 1083 b/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 4; BGB § 613 a Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang auf die Beklagte (erstinstanzlich: Beklagte zu 2) übergegangen ist.