LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2014
2 Sa 124/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 47 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2014, 821
ZInsO 2014, 2288
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1146/12

Betriebsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Betriebsstilllegungwirksame Stellungnahme zur Massenentlassung durch firmenbezogenen Gesamtbetriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 124/13

DRsp Nr. 2014/14958

Betriebsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Betriebsstilllegung wirksame Stellungnahme zur Massenentlassung durch firmenbezogenen Gesamtbetriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs

1. Allein der Umstand, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der Betriebsstilllegung bemüht, die Übernahme von Filialen durch andere Firmen oder durch Beschäftigte in Eigenverantwortung zu unterstützen und er den Gesamtbetriebsrat im Falle sich ergebender neuer Übernahmeangebote zu informieren hat, stellt eine im Zeitpunkt der Kündigung erfolgte Betriebsstilllegung nicht in Frage; selbst wenn sich ein Arbeitgeber bei endgültig geplanter und bereits eingeleiteter Betriebsstilllegung noch eine Betriebsveräußerung vorbehält, falls sich eine Chance bietet, und dann später noch eine Betriebsveräußerung gelingt, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung. 2. Wird ein Betrieb stillgelegt, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ordentlich zum Stilllegungszeitpunkt kündigen; ist der Betrieb im Zeitpunkt der Kündigung bereits stillgelegt, bedarf es dazu keiner Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 BetrVG.