LAG Hamm - Urteil vom 02.09.2010
15 Sa 557/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KschG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2663/09

Betriebsbedingte Kündigung eines Anleiters und Stützlehrers bei Aufgabe von Geschäftsfeldern der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 557/10

DRsp Nr. 2010/18845

Betriebsbedingte Kündigung eines Anleiters und Stützlehrers bei Aufgabe von Geschäftsfeldern der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

1. Auch wenn sich die Arbeitgeberin das Recht vorbehalten hat, einem als Anleiter und Stützlehrer eingestellten Arbeitnehmer jedwede andere zumutbare Arbeit im Betrieb oder in sämtlichen anderen Arbeitsstätten aufzugeben, ist sie nicht berechtigt, ihm kraft Direktionsrecht und ohne Ausspruch einer Änderungskündigung die Tätigkeit eines ungelernten Arbeitnehmers zuzuweisen. 2. In die Sozialauswahl sind nur Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Tätigkeiten die Arbeitgeberin dem gekündigten Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht zuweisen kann; die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern dadurch herzustellen, dass sie einem an sich sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet, um ihm dadurch einen Arbeitsplatz zu verschaffen, der zur Zeit mit einem sozial besser gestellten Arbeitnehmer besetzt ist, dem dann nach sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden müsste.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.03.2010 – 1 Ca 2663/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KschG § 1 Abs. 3;

Tatbestand