LAG Hamm - Urteil vom 03.03.2011
8 Sa 1789/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3704/09

Betriebsbedingte Kündigung eines Abteilungsleiters in Einzelhandelsunternehmen bei Organisationsentscheidung zur Verminderung der Abteilungsleiterstellen im Bereich Non-Food

LAG Hamm, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1789/10

DRsp Nr. 2011/7682

Betriebsbedingte Kündigung eines Abteilungsleiters in Einzelhandelsunternehmen bei Organisationsentscheidung zur Verminderung der Abteilungsleiterstellen im Bereich Non-Food

Steht fest, dass jedenfalls im Kündigungszeitpunkt im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Warenwirtschaftssystems nur noch zwei Abteilungsleiterpositionen vorgesehen sind und diese Organisationsentscheidung in der Weise umgesetzt wird, dass im Bereich Non-Food nur noch zwei Abteilungsleiterpositionen zur Verfügung stehen, ist damit der genaue Zeitpunkt der Unternehmerentscheidung und die Frage einer zeitnahen Umsetzung ohne Belang; denn auch wenn sich erst mit der Rückkehr des (langzeiterkrankten) Arbeitnehmers in den Betrieb spätestens zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit ergibt, die entsprechenden Organisationsentscheidungen in personeller Hinsicht umzusetzen, entfällt damit doch zum Kündigungszeitpunkt der Beschäftigungsbedarf für einen dritten Abteilungsleiter.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.05.2010 – 4 Ca 3704/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.