LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2011
17 Sa 182/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a;; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;; KSchG § 1 Abs. 3;; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 2;; BAT § 53 Abs. 2;; TV-L § 34 Abs. 1 S. 2;; TVöD-Bund § 34 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1242/10

Betriebsbedingte Kündigung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bei Kündigung der Zusammenarbeit mit technischer Hochschule; abgestufte Darlegungs- und Beweislast zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und fehlerhaften Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 182/11

DRsp Nr. 2011/16871

Betriebsbedingte Kündigung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bei Kündigung der Zusammenarbeit mit technischer Hochschule; abgestufte Darlegungs- und Beweislast zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und fehlerhaften Sozialauswahl

1. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen einem Teilbereich des Arbeitgebers und einem oder mehreren Lehrstühlen einer technischen Hochschule ausgeschlossen. 2. Innerbetriebliche Umstände begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit der gekündigten Arbeitnehmerin auswirken. 3. Die Schließung einer Betriebsabteilung kann ein dringender betrieblicher Kündigungsgrund sein, es sei denn, die Arbeiten der betroffenen Arbeitnehmerin werden lediglich in eine andere Abteilung verlagert, wo sie im Wesentlichen gleich verrichtet werden.