LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2010
3 Sa 397/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; KSchG § 17 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BEEG § 18 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 319/10

Betriebsbedingte Kündigung einer Verkäuferin bei insolvenzbedingter Schließung der Kleinstverkaufsstelle; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Weiterbeschäftigungspflicht des Insolvenzverwalters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 397/10

DRsp Nr. 2011/4885

Betriebsbedingte Kündigung einer Verkäuferin bei insolvenzbedingter Schließung der Kleinstverkaufsstelle; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Weiterbeschäftigungspflicht des Insolvenzverwalters

1. Allein der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für eine Arbeitnehmerin stellt noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine ordentliche Kündigung dar; im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG müssen die betrieblichen Erfordernisse "dringend" sein, so dass eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig ist. 2. Diese weitere Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn es der Arbeitgeberin nicht möglich ist, der bei Ausspruch der Kündigung bestehenden betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen als durch eine (Beendigungs-) Kündigung zu entsprechen; zu diesen anderen Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art kann auch die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung (an einem anderen Arbeitsplatz) gehören. 3. Eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz muss jedoch sowohl der Arbeitgeberin als auch der Arbeitnehmerin objektiv möglich und zumutbar sein; im Kündigungsschutzverfahren ist die Darlegungslast insoweit abgestuft verteilt.