LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2013
10 Sa 810/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 708/12

Betriebsbedingte Kündigung einer schwerbehinderten Hauptbuchhalterin bei Auslagerung der BuchhaltungDringende betriebliche Gründe zur Verminderung des krankheitsbedingten Ausfallrisikos bei fristgebundenen Arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 810/13

DRsp Nr. 2014/5990

Betriebsbedingte Kündigung einer schwerbehinderten Hauptbuchhalterin bei Auslagerung der BuchhaltungDringende betriebliche Gründe zur Verminderung des krankheitsbedingten Ausfallrisikos bei fristgebundenen Arbeiten

Nimmt eine Arbeitnehmerin ein Einzelaufgabengebiet wahr und sind dort regelmäßig in erheblichem Umfang fristgebundene Arbeiten zu erledigen, ist es nicht unsachlich oder willkürlich, wenn solche Fehlzeiten ein Motiv für eine unternehmerische Entscheidung mit im Ergebnis erheblich reduziertem Ausfallrisiko darstellen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 21. Februar 2013 - 3 Ca 708/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 11.017,50 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin sowie die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Vergütung.