LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2012
10 Sa 503/11
Normen:
KSchG 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2514/10

Betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft bei Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten; unbegründete Kündigungsschutzklage bei greifbarer Umsetzung der Unternehmensentscheidung trotz Aufschub der Fremdvergabe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 503/11

DRsp Nr. 2012/6593

Betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft bei Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten; unbegründete Kündigungsschutzklage bei greifbarer Umsetzung der Unternehmensentscheidung trotz Aufschub der Fremdvergabe

1. Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG können sich insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen) ergeben (wie etwa Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder Arbeitsabläufe); eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmerin auswirkt.