Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 14.12.2010 –
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; die Klägerin begehrt hilfsweise die Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Daneben verlangt sie die Nachzahlung von Gratifikationen.
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