LAG Köln - Urteil vom 27.06.2011
2 Sa 1369/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1140
ZInsO 2012, 2348
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5622/08

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei Weiterführung des Betriebs mit ausgeliehenen früheren Arbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 1369/10

DRsp Nr. 2011/16033

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei Weiterführung des Betriebs mit ausgeliehenen früheren Arbeitnehmern

Führt der Insolvenzverwalter den Betrieb mit Arbeitnehmern weiter, die das Arbeitsverhältnis beendet haben und in eine Beschäftigungsgesellschaft gewechselt sind, handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang, da kein Inhaberwechsel stattfindet. Die von ausgeliehenen Arbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze stellen freie Arbeitsplätze i.S. des Kündigungsschutzrechts dar. Maßgeblich ist, ob der gekündigte Mitarbeiter einen entliehenen Arbeitnehmer ersetzen könnte, oder ob seine bisherige Arbeitsaufgabe entfallen ist und die verbliebenen Aufgaben nicht von ihm ausgefüllt werden können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2010 - 13 Ca 5622/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch um die Wirksamkeit einer dem Kläger am 29.04.2009 durch den Beklagten, den Insolvenzverwalter seiner bisherigen Arbeitgeberin, zum 31.07.2009 gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.