LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.02.2013
1 Sa 299/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 130; HandwO § 53 S. 1; HandwO § 89 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 174 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2013, 384
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 356 c/12

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde; nichtige Betriebsratswahl in Kreishandwerkerschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 299/12

DRsp Nr. 2013/5069

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde; nichtige Betriebsratswahl in Kreishandwerkerschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Insolvenzverwalter kann nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.2. Die Wahl eines Betriebsrats in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Kreishandwerkerschaft) ist nichtig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - Kammer Meldorf, vom 16.08.2012 - 52 Ca 356 c/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 130; HandwO § 53 S. 1; HandwO § 89 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 174 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.08.1982 als Ausbilder bei der K. D. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), bei der mehr als 10 Arbeitnehmer tätig waren, beschäftigt. Bei der Insolvenzschuldnerin bestand eine gewählte Arbeitnehmervertretung, die sich selbst als "Betriebsrat" bezeichnete.