Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - Kammer Meldorf, vom 16.08.2012 - 52 Ca 356 c/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 01.08.1982 als Ausbilder bei der K. D. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), bei der mehr als 10 Arbeitnehmer tätig waren, beschäftigt. Bei der Insolvenzschuldnerin bestand eine gewählte Arbeitnehmervertretung, die sich selbst als "Betriebsrat" bezeichnete.
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