LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2011
17 Sa 1391/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; BGB § 242; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 21 a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 21 a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 26 b; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; Richtlinie 23/2001/EG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 518/10

Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit; unbegründete Klage auf Sozialplanabfindung nach Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1391/10

DRsp Nr. 2011/6170

Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit; unbegründete Klage auf Sozialplanabfindung nach Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses

1. Voraussetzung für eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht ist neben dem vertraglichen Anspruch auf einen entsprechenden Einsatz ein bestimmender Einfluss des Beschäftigungsbetriebs oder des vertragsschließenden Unternehmens auf die "Versetzung", so dass die Entscheidung grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten sein darf; darüber hinaus hat der Arbeitnehmer substantiiert eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem anderen Unternehmen darzulegen. 2. Es ist grundsätzlich weder unzulässig, in einem betrieblichen Sozialplan Abfindungsansprüche für den Fall auszuschließen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber übergeht, noch ist es unzulässig, Mitarbeiter von Sozialplanansprüchen auszuschließen, die das Arbeitsverhältnis auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber (ohne anerkennenswerte Gründe) durch Widerspruch verhindern.