LAG Köln - Urteil vom 19.08.2010
7 Sa 521/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; KSchG § 15 Abs. 4; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2134/09

Betriebsbedingte Kündigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsschließung bei gesellschaftsrechtlicher Anwachsung neuer Betriebsstätte; Auswahlermessen des Gerichts bei Streit um mehrere Kündigungen mit demselben Beendigungszeitpunkt

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 521/10

DRsp Nr. 2011/3943

Betriebsbedingte Kündigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsschließung bei gesellschaftsrechtlicher Anwachsung neuer Betriebsstätte; Auswahlermessen des Gerichts bei Streit um mehrere Kündigungen mit demselben Beendigungszeitpunkt

1. Sind mehrere gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene ordentliche, fristgerechte Kündigungen Gegenstand eines Kündigungsschutzprozesses, die im Falle ihrer Wirksamkeit das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt beenden würden, steht es im Ermessen des Gerichts, welche der Kündigungen es vorrangig auf ihre Wirksamkeit hin prüft. 2. Der Tatbestand einer Betriebsschließung i. S. v. § 15 Abs. 4 KSchG wird nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, dass das Unternehmen an einem mehrere hundert Kilometer vom bisherigen - einzigen - Betriebssitz entfernten Ort im Wege gesellschaftsrechtlicher Anwachsung Inhaber des Betriebes eines anderen Unternehmens wird, welcher immer schon über eigene Arbeitnehmer und eine vollständige eigene Organisationsstruktur verfügte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.03.2010 in Sachen

5 Ca 2134/09 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; KSchG § 15 Abs. 4;