LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.05.2011
5 Sa 219/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1; Verordnung Nr. 2008/593/EG Art. 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 7691/10

Betriebsbedingte Kündigung des Stationsleiters einer ausländischen Fluggesellschaft bei Stilllegung der inländischen Vertretungen; Betriebsbegriff des Kündigungsschutzrechts

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 219/11

DRsp Nr. 2011/15904

Betriebsbedingte Kündigung des Stationsleiters einer ausländischen Fluggesellschaft bei Stilllegung der inländischen Vertretungen; Betriebsbegriff des Kündigungsschutzrechts

1. "Betriebe" im Sinne von § 1 KSchG sind nur die in der Bundesrepublik Deutschland liegenden organisatorischen Einheiten oder Teile eines Unternehmens. 2. Der einheitliche Gebrauch des Betriebsbegriffes im gesamten Kündigungsschutzrecht hat zur Folge, dass auch die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG nur auf die in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betriebe bezogen werden kann. 3. Werden durch Beschluss der Geschäftsleitung einer ungarischen Fluggesellschaft sämtliche ausländische Vertretungen geschlossen, beinhaltet dies die vollständige Stilllegung des aus den dort gelegenen Unternehmensteilen bestehenden Betriebes in Deutschland und damit den Wegfall der Arbeitsplätze sämtlicher in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter.