LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2007
8 Sa 936/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 553/06

Betriebsbedingte Kündigung des Leiters der technischen Abteilung bei Umstrukturierung eines Wohnungsbauunternehmens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 936/06

DRsp Nr. 2007/18112

Betriebsbedingte Kündigung des Leiters der technischen Abteilung bei Umstrukturierung eines Wohnungsbauunternehmens

1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben.2. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich die Arbeitgeberin im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.3. Öffentliche Kritik zur Zweckmäßigkeit und sachlichen Rechtfertigung der von der Arbeitgeberin in die Wege geleiteten Reduzierung des Wohnungsbestandes rechtfertigt nicht die Annahme, die unternehmerische Entscheidung sei offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich; entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfes, die Wohnungsverkäufe seien angesichts der geringen Wohnungsleerstände und des guten wirtschaftlichen Ergebnisses, welches die Arbeitgeberin erziele, nicht nachvollziehbar.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.