LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2013
5 Sa 339/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 4 S. 1; SGB III § 312; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 141/12

Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Einwendungen der Arbeitgeberin zum Vorliegen eines freien Mitarbeiterverhältnisses; Nichtanwendung der kündigungsschutzrechtlichen Klagefrist bei Streit um Länge der Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 339/12

DRsp Nr. 2013/22355

Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Einwendungen der Arbeitgeberin zum Vorliegen eines freien Mitarbeiterverhältnisses; Nichtanwendung der kündigungsschutzrechtlichen Klagefrist bei Streit um Länge der Kündigungsfrist

1. Arbeitnehmer ist nach nationalem bundesdeutschem Recht, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist; zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird, werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet. 2. Für die Abgrenzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Beschäftigten in "freier Mitarbeit" andererseits besteht kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss; inhaltlich ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden gegeben ist.