LAG Köln - Urteil vom 02.07.2009
7 Sa 14/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1904/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes nach vorherigem Angebot eines außerplanmäßig einzurichtenden Arbeitsplatzes

LAG Köln, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 14/09

DRsp Nr. 2010/1079

Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes nach vorherigem Angebot eines außerplanmäßig einzurichtenden Arbeitsplatzes

1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, eigens eine neue Stelle zu schaffen, die in seinem Arbeitsorganisationskonzept nicht vorgesehen ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einige Monate vor der betriebsbedingten Kündigung ein entsprechendes Angebot unterbreitet hatte, eine Einigung hierüber in Kenntnis des bevorstehenden Wegfalls des bisherigen Arbeitsbereiches aber zunächst nicht zustande gekommen war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.07.2008 in Sachen

16 Ca 1904/08 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.