LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2013
5 Sa 556/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 4 S. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 324;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1308/13

Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes im Rahmen eines Abspaltungs- und Übertragungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 556/12

DRsp Nr. 2013/15181

Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes im Rahmen eines Abspaltungs- und Übertragungsvertrages

1. Das Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB greift dann nicht ein, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag; es schützt also insbesondere nicht vor Risiken, die sich jederzeit unabhängig vom Betriebsübergang aktualisieren können und dient insbesondere nicht zum Ausschluss der als notwendig angesehenen unternehmerischen Maßnahmen. 2. Sinn und Zweck der Regelungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 und § 613 a Abs. 4 BGB bestehen nicht darin, die Erwerberin auch bei einer aufgrund betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte voraussehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer noch einmal ohne entsprechenden Bedarf zu verlängern, bis er selbst die Kündigung aussprechen kann; allerdings bedarf es dafür eines verbindlichen Konzepts oder Sanierungsplan der Erwerberin, dessen Durchführung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen haben muss.