LAG Hamm - Urteil vom 04.03.2010
8 Sa 1473/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 525/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Verminderung der Produktion

LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1473/09

DRsp Nr. 2010/8334

Betriebsbedingte Kündigung bei Verminderung der Produktion

Hat die Arbeitgeberin aus Anlass eines Auftragsrückgangs eine größere Anzahl von Arbeitsplätzen abgebaut als (proportional) erforderlich, folgt daraus nicht das Fehlen eines betrieblichen Erfordernisses insgesamt, wenn sich bei streng proportionalem Personalabbau ein Personalüberhang ergab und die gekündigte Arbeitnehmerin nach den Sozialdaten zu den jüngsten und am kürzesten beschäftigten Arbeitnehmerinnen gehörte und deshalb vom durchgeführten Personalabbau ohnehin erfasst worden wäre.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.10.2009 – 2 Ca 525/08 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand