LAG Hamburg - Urteil vom 11.05.2011
5 Sa 1/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23;
Fundstellen:
DSTR 2011, 1579
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 203/10

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung inländischer Betriebe und ausschließliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in ausländischem Betrieb

LAG Hamburg, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1/11

DRsp Nr. 2011/12892

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung inländischer Betriebe und ausschließliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in ausländischem Betrieb

Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist nur auf in Deutschland gelegene Betriebe anwendbar. Vom Gekündigten benannte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einem im Ausland gelegenen Betrieb eines ausländischen Unternehmens bleiben bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung nach Stilllegung des inländischen Betriebs ebenso unberücksichtigt wie die Frage, ob nach Verteilung von im inländischen Betrieb angefallener Arbeit auf den ausländischen Betrieb dort Beschäftigte zu überobligatorischen Leistungen veranlasst werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2010 - 3 Ca 203/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.