Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger ist seit dem 01.02.1996 beim Gemeinschuldner als haustechnischer Fachanleiter beschäftigt. Er hat zuletzt ein Bruttoeinkommen von 2.589,62 EUR erzielt. Er ist schwerbehindert; das Integrationsamt hat mit Bescheid vom 23.01.2006 einer ordentlichen Kündigung zugestimmt. Des Weiteren ist der Kläger Betriebsratsmitglied. Der Beklagte hat nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 30.01.2006 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.04.2006 gekündigt. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers ist am 21.02.2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen.
Der Kläger hat vorgetragen,
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