LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2011
10 Sa 673/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 309/10

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Produktionsbetriebs und Beschränkung auf Vertrieb fremdproduzierter Waren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 673/10

DRsp Nr. 2011/11104

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Produktionsbetriebs und Beschränkung auf Vertrieb fremdproduzierter Waren

Beschränkt sich die Arbeitgeberin mit einem Gesellschafterbeschluss zur Stilllegung des Produktionsbetriebes auf den Vertrieb von Badmöbeln, wird ohne Übernahme von Kunden- und Lieferantenbeziehungen selbst dadurch, dass zum Kündigungszeitpunkt der Verkauf von fünf Maschinen, Rohstoffen für die Produktion (Spanplatten und Beschläge) sowie Lagerbeständen (Waschtische, Spiegelschränke etc.) geplant ist, keine selbständige wirtschaftliche Einheit übertragen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 04.11.2010, Az.: 5 Ca 309/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 25.03. zum 31.10.2010 wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung.

Der Kläger (geb. am 11.07.1956, verwitwet, ein Kind) war seit dem 03.02.1975 im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Z. bei Y.-Stadt, X.-Straße, als Schreiner zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.000,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte zuletzt 42 Arbeitnehmer; ein Betriebsrat bestand nicht.