Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 04.11.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 25.03. zum 31.10.2010 wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung.
Der Kläger (geb. am 11.07.1956, verwitwet, ein Kind) war seit dem 03.02.1975 im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Z. bei Y.-Stadt, X.-Straße, als Schreiner zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.000,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte zuletzt 42 Arbeitnehmer; ein Betriebsrat bestand nicht.
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