ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2006
7 Ca 2181/06
Normen:
GG Art. 12 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 3 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Betriebsbedingte Kündigung bei Schließung eines Autohauses - Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers zur Betriebsstilllegung - Generalbevollmächtigte als leitende Angestellte - Beweislastumkehr bei Negativattest der Bundesanstalt für Arbeit zur Massenentlassungsanzeige - unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 7 Ca 2181/06

DRsp Nr. 2007/23231

Betriebsbedingte Kündigung bei Schließung eines Autohauses - Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers zur Betriebsstilllegung - Generalbevollmächtigte als leitende Angestellte - Beweislastumkehr bei Negativattest der Bundesanstalt für Arbeit zur Massenentlassungsanzeige - unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers

1. Im Rahmen der auch verfassungsrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit (Art. 12 GG) steht es dem Arbeitgeber (als Betreiber eines Autohauses) frei, seinen Betrieb zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt zu schließen; eine damit verbundene Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG veranlasst.2. Hat der Arbeitgeber seiner Tochter "Generalvollmacht" erteilt und sie dazu ermächtigt, den Betrieb während seiner Abwesenheit selbständig zu führen, beinhaltet diese Kompetenz auch das Recht zur Einstellung oder Entlassung, wobei es unerheblich ist, ob dieses Recht auch tatsächlich wahrgenommen wird; damit ist die Tochter gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 3 KSchG als ähnlich leitende Person anzusehen und gehört nicht zum Kreis der regelmäßig beschäftigen Arbeitnehmer.