LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2010
8 Sa 1488/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 439/09

Betriebsbedingte Kündigung bei rückläufiger Auftragslage während Kurzarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1488/09

DRsp Nr. 2010/18386

Betriebsbedingte Kündigung bei rückläufiger Auftragslage während Kurzarbeit

Auch nach Einführung von Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen, wenn die erwartete Stabilisierung der Auftragslage ausbleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.10.2009 – 3 Ca 1488/09 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Mit Ihrer Klage wendet sich die im Jahre 1968 geborene, alleinerziehende Klägerin, welche seit dem Monat Februar 2000 im Betrieb der Beklagten als Produktionshelferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von ca. 1.891 Euro/Monat beschäftigt ist, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom 27.02. bis zum 31.05.2009.