LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2010
8 Sa 370/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 4; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 5; BGB § 611 Abs. 1; ERA § 2 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2496/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Personalabbau aufgrund eines Interessenausgleiches mit Namensliste; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers gegen Vergleichsgruppenbildung bei Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 370/10

DRsp Nr. 2011/2691

Betriebsbedingte Kündigung bei Personalabbau aufgrund eines Interessenausgleiches mit Namensliste; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers gegen Vergleichsgruppenbildung bei Sozialauswahl

1. Allein die Tatsache, dass der Interessenausgleich bestimmte Gründe (wie etwa technische Veränderungen) für die Notwendigkeit des Personalabbaus nennt, bedeutet weder, dass nach den Vorstellungen der Betriebsparteien bei Abschluss des Interessenausgleichs die Betriebsänderung gerade auf den Gesichtspunkt der grundlegenden Änderung der Betriebsanlagen oder Ähnlichem (§ 111 Satz 2 Nr. 4 und 5 BetrVG) und nicht auf den Gesichtspunkt des erheblichen Personalabbaus gestützt werden sollte, noch kann aus derartigen subjektiven Vorstellungen eine prozessuale Selbstbindung der Arbeitgeberin und eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung hergeleitet werden, inwieweit schon die Reduzierung der Beschäftigtenzahl im vorliegenden Umfang die Voraussetzungen einer Betriebsänderung erfüllt. 2. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG trägt der Arbeitnehmer die volle Beweislast; allein mit dem Parteivortrag, dass der Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, kann die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht in Frage gestellt werden.