LAG Köln - Urteil vom 14.08.2009
11 Sa 320/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1849/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 320/09

DRsp Nr. 2010/6827

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Beschäftigung für ihn nicht entfallen ist. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit. 2. Die von Leiharbeitnehmern besetzten Stellen können bei Beachtung der unternehmerischen Organisationsfreiheit nur dann als freie Arbeitsstellen angesehen werden, wenn sie nicht nur als Personalreserve zur Abdeckung eines unvorhersehbar auftretenden Beschäftigungsbedarfs beschäftigt werden.«

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.01.2009 - 2 Ca 1849/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; ZPO § 292;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, die Pflicht zur Weiterbeschäftigung und einen Vergütungsanspruch für den Monat November 2008.