LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2010
10 Sa 407/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1 N. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 918/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung bei Fremdvergabe von Arbeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 407/09

DRsp Nr. 2010/6813

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung bei Fremdvergabe von Arbeiten

1. § 1 Abs. 5 KSchG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, muss die Arbeitnehmerin darlegen, dass die Beschäftigung für sie nicht weggefallen ist; die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung führt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Anwendung des § 292 ZPO. 3. Stellt das Gesetz wie in § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist der Beweis des Gegenteils zulässig; dazu ist ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht sondern ausschließt. 4. Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung ist als widerlegt anzusehen, wenn die Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der nach dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebsbedingte Grund deshalb nicht vorliegt, weil das Beschäftigungsbedürfnis in Wirklichkeit nicht weggefallen ist und der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder sonst im Betrieb oder Unternehmen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.