LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.03.2013
3 Sa 277/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 316 c/12

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zur Widerlegung des gesetzlich vermuteten Nichtvorliegens einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit und zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 277/12

DRsp Nr. 2013/7331

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zur Widerlegung des gesetzlich vermuteten Nichtvorliegens einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit und zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl

1. Sind bei einer Betriebsänderung durch Personalabbau im Sinne der §§ 111 Satz 3 Nr. 1 und 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG die Beschäftigten, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat namentlich bezeichnet, wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG bedingt ist; die Sozialauswahl kann gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. 2. Die Vermutungswirkung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit; ein gekündigter Arbeitnehmer kann diese Vermutung zwar gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 292 ZPO widerlegen, hat dazu jedoch substantiiert Tatsachen vorzutragen, die den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel ziehen sondern ausschließen.