LAG Hamm - Urteil vom 16.05.2007
2 Sa 1830/06
Normen:
BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 792/06

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl - Altersgruppenbildung unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Personalstruktur - Arbeitgeberentscheidung zur Einbeziehung von Leistungsträgern

LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1830/06

DRsp Nr. 2007/17717

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl - Altersgruppenbildung unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Personalstruktur - Arbeitgeberentscheidung zur Einbeziehung von Leistungsträgern

1. Tritt die gesetzliche Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ein, brauchte der beklagte Insolvenzverwalter zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen.2. Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nur dann, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt; sind die sozialen Daten Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten im Wesentlichen berücksichtigt worden, kann von einer groben Fehlerhaftigkeit nur in krassen Ausnahmefällen die Rede sein.3. Die eingeschränkte Überprüfbarkeit bezieht sich auf den gesamten Vorgang der sozialen Auswahl und nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.