LAG Hamm - Urteil vom 23.06.2010
2 Sa 82/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1531/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Vergleichsgruppenbildung

LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 82/10

DRsp Nr. 2010/17798

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Vergleichsgruppenbildung

1. Die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG kann bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur im Hinblick auf grobe Fehler der Betriebsparteien überprüft werden. 2. Die in Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse vorgenommene Vergleichsgruppenbildung ist nur dann grob fehlerhaft, wenn bei der Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist und es an sachlich nachvollziehbaren, plausiblen Differenzierungsgründen fehlt. 3. Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien hinsichtlich der Vergleichsgruppenbildung ist zu respektieren, wenn es für die Unterscheidung der Gruppen innerhalb der Arbeitsplätze nachvollziehbare, sachliche, nicht auf Missbrauch zielende Gründe gibt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.03.2009 – 2 Ca 1531/08 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand