LAG Hamm - Urteil vom 16.02.2007
13 Sa 1126/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 2 ; ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 212/06 - 19.05.2006,

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin - keine stillschweigende Verlängerung durch Fortbeschäftigung aufgrund erstinstanzlichem Urteil

LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 1126/06

DRsp Nr. 2007/9668

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin - keine stillschweigende Verlängerung durch Fortbeschäftigung aufgrund erstinstanzlichem Urteil

1. Werden dem Betriebsrat im Laufe von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen Personallisten unter anderem mit dem Geburts- und Eintrittsdatum des gekündigten Arbeitnehmers überreicht, ist der Betriebsrat damit unter Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften ohne weiteres in der Lage, die Kündigungsfrist zu ermitteln und abzuschätzen, wann das Arbeitsverhältnis nach Zugang der ordentlichen Kündigung beendet sein wird; dem Anhörungserfordernis des § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG hinsichtlich Kündigungsfrist und Kündigungstermin ist damit ausreichend Rechnung getragen.2. Ist die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Urteil verurteilt worden, den Arbeitnehmer über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen, und hat sich die Arbeitgeberin insoweit rechtstreu verhalten und zur Abwendung einer möglichen Zwangsvollstreckung und zur Wahrnehmung eigener Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO den Arbeitnehmer fortbeschäftigt, liegt darin ein die Rechtsfolgen des § 625 BGB ausschließender (konkludenter) Widerspruch.

Normenkette:

§ Abs. Satz 2 ;