ArbG Frankfurt/Main, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 310/10
Betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe bisheriger Arbeitsaufgaben; Genehmigung vollmachtlosen Handels durch Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess; Darlegungslast der Arbeitnehmerin zum Missbrauch arbeitgeberseitiger Organisationsantescheidung; unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Urteilsgründen
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1338/10
DRsp Nr. 2011/10047
Betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe bisheriger Arbeitsaufgaben; Genehmigung vollmachtlosen Handels durch Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess; Darlegungslast der Arbeitnehmerin zum Missbrauch arbeitgeberseitiger Organisationsantescheidung; unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Urteilsgründen
1. Für die nach § 520 Abs. 3 Nr. 2ZPO zur Berufungsbegründung erforderliche Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und dieses zu wiederholen.2. Auch bei vollmachtlosem Handeln kann die Kündigungserklärung von der Arbeitgeberin durch Klageabweisungsantrag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.3. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit bestimmt sich nach § 180BGB, wenn diejenige, der gegenüber das einseitige Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht (gemäß § 174BGB) beanstandet oder sie damit einverstanden gewesen ist, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt.
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