LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2011
17 Sa 1338/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; BGB § 174 S. 2; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 180 S. 1; BGB § 180 S. 2; BGB § 184 Abs. 1; BGB § 613a; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 310/10

Betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe bisheriger Arbeitsaufgaben; Genehmigung vollmachtlosen Handels durch Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess; Darlegungslast der Arbeitnehmerin zum Missbrauch arbeitgeberseitiger Organisationsantescheidung; unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Urteilsgründen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1338/10

DRsp Nr. 2011/10047

Betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe bisheriger Arbeitsaufgaben; Genehmigung vollmachtlosen Handels durch Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess; Darlegungslast der Arbeitnehmerin zum Missbrauch arbeitgeberseitiger Organisationsantescheidung; unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Urteilsgründen

1. Für die nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zur Berufungsbegründung erforderliche Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und dieses zu wiederholen. 2. Auch bei vollmachtlosem Handeln kann die Kündigungserklärung von der Arbeitgeberin durch Klageabweisungsantrag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden. 3. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit bestimmt sich nach § 180 BGB, wenn diejenige, der gegenüber das einseitige Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht (gemäß § 174 BGB) beanstandet oder sie damit einverstanden gewesen ist, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt.