LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2011
5 Sa 520/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5; InsO § 125 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 1 Ca 255/09 - 11.03.2010,

Betriebsbedingte Kündigung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 520/10

DRsp Nr. 2011/13486

Betriebsbedingte Kündigung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste

Enthält ein Interessenausgleich mit Namensliste die Ermächtigung, der Arbeitgeber dürfte bis zu 10 % Leiharbeitnehmer einsetzen, dann ist die Vermutungswirkung gem. §§ 1 Abs. 5 KSchG, 125 InsO nicht aufgehoben, jedenfalls dann nicht, wenn die Ermächtigung weitere Einschränkungen (Befristung, Regelung des Zwecks) enthält.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts I-Stadt vom 11.03.2010 - 1 Ca 255/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5; InsO § 125 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung.

Die S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) stellte an verschiedenen Standorten Produkte für die Autoindustrie her. Bei der Schuldnerin, die am Standort A. mehrere 100 Arbeitnehmer beschäftigte, ist ein Betriebsrat gewählt worden.

Sie beschäftigte den am 0.0.1956 geborenen Kläger ab dem 18.01.1990 an ihrem Standort in A. als Maschinenbediener. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen belief sich zuletzt auf ca. 2.360,00 €.