LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.05.2009
13 Sa 2111/08
Normen:
SchutzTV § 4 Nr. 4 a; SchutzTV § 4 Nr. 4 b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b; NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 1 d; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 c;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 110/08

Betriebsbedingte Kündigung bei den US-Streitkräften; gesetzlicher Weiterbeschäftigungsanspruch bei Erweiterung des Einzugsbereichs durch Schutztarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 2111/08

DRsp Nr. 2009/24992

Betriebsbedingte Kündigung bei den US-Streitkräften; gesetzlicher Weiterbeschäftigungsanspruch bei Erweiterung des Einzugsbereichs durch Schutztarifvertrag

1. Der Unterbringungsanspruch aus § 4 des Tarifvertrags über den Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) vom 02. Juli 1997 greift zwar nicht in die gesetzlichen Regelungen zur sozialen Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigungen gemäß § 1 KSchG ein, er bildet aber den Maßstab dafür, welche anderen Stellen bei den Streitkräften für den Arbeitnehmer zumutbar sind. 2. Die tarifliche Erweiterung des Einzugsgebiets im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 b) KSchG gemäß § 4 Ziff. 4 a) und d) SchutzTV betrifft nur den tariflichen Unterbringungsanspruch, nicht aber den beschriebenen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. September 2008 - 4 Ca 110/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchutzTV § 4 Nr. 4 a; SchutzTV § 4 Nr. 4 b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b; NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 1 d; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger von den US-Streitkräften am 26. Februar 2008 zum 30. September 2008 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.