LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2011
16 Sa 242/11
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; Schutz TV § 8 Nr. 2; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 6; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2602/10

Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungsstreitkräften; unwirksame außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Kraftfahrzeugmechanikers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Sinnentleerung des Arbeitsverhältnisses; Ausschluss des tariflichen Sonderkündigungsschutzes bei Übertragung des Aufgabenbereichs an andere Beschäftigungsdienststelle; Darlegungslast der Arbeitgeberin bei außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 242/11

DRsp Nr. 2011/15576

Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungsstreitkräften; unwirksame außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Kraftfahrzeugmechanikers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Sinnentleerung des Arbeitsverhältnisses; Ausschluss des tariflichen Sonderkündigungsschutzes bei Übertragung des Aufgabenbereichs an andere Beschäftigungsdienststelle; Darlegungslast der Arbeitgeberin bei außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers

1. Wird eine Betriebsstätte im Bereich der Stationierungsstreitkräfte zur Dienststelle bestimmt, kommt es nicht darauf an, ob sie organisatorisch selbständig ist. 2. Zur Frage der tariflichen Unkündbarkeit bei Schließung einer Abteilung und Verlagerung der Aufgaben zu einer anderen Dienststelle.

Leitsätze der Redaktion: 1. Bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ist ein strenger Maßstab anzulegen; in erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es der Arbeitgeberin zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden.