LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2013
21 Sa 55/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 5
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 33/11

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; unschlüssige Kündigungsschutzklage bei Bestreiten betrieblicher Teileinheiten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 21 Sa 55/12

DRsp Nr. 2013/15929

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; unschlüssige Kündigungsschutzklage bei Bestreiten betrieblicher Teileinheiten

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch die Arbeitgeberin gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG, die einen Grund für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können; unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass die Unternehmerin die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.